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Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil
vom 31. August 2026 (StGH 2026/014) den
Beschluss des Landtags vom 3. Dezember
2025 über die zwangsweise Einräumung
von Durchleitungsrechten für die
220-kV-Höchstspannungsleitung in
Balzers aufgehoben und die Rechtssache
zur neuerlichen Entscheidung an den
Landtag zurückgewiesen.
Der Staatsgerichtshof hält in seinem
Urteil fest, dass für eine Enteignung
zugunsten der Swissgrid AG eine ge-
setzliche Grundlage besteht und die
Swissgrid AG als ausländische
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privatrechtliche Gesellschaft be-
rechtigt war, selbst einen Antrag auf
Enteignung zu stellen.
Er bemängelt jedoch, dass der Beschluss
des Landtags nicht ausreichend be-
gründet war und insbesondere unklar
blieb, wie lange die Grundstücke
belastet werden sollten.
Der Staatsgerichtshof erachtet die
Verlängerung der Durchleitungsrechte
als scherwiegenden Eigentumseingriff,
über den nur entschieden werden dürfe,
wenn dessen Umfang, insbesondere eine
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allfällige Befristung, bestimmt sei und
die Abwägung der Interessen nach-
vollziehbar dargelegt werde.
Das Urteil schafft Klarheit für ein
Verfahren, das auf einem Gesetz aus dem
Jahr 1887 beruht. In diesem Zusammen-
hang weist der Staatsgerichtshof aus
Sicht der Regierung zu Recht darauf
hin, dass geprüft werden sollte, ob das
Verfahren aus 1887 den heutigen
rechtsstaatlichen Anforderungen noch
genügt.
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Die Regierung hatte im bisherigen
Verfahren insbesondere zum öffentlichen
Interesse klar Stellung bezogen und die
Bedeutung der Höchstspannungsleitung
für die regionale und überregionale
Stromversorgung hervorgehoben.
Der Staatsgerichtshof lässt diese
zentrale Frage offen. Im Sinne des
Urteils des Staatsgerichtshofs wird die
Regierung dem Landtag im neuen
Verfahrensgang einen eigenen Bericht
und Antrag vorlegen und darin Umfang,
Dauer sowie die voraussichtliche
Entschädigung der Durchleitungsrechte
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festlegen. Die Betroffenen erhalten
vorgängig Gelegenheit zur Stellung-
nahme.
Die sichere Stromversorgung Liechten-
steins bleibt für die Regierung ein
zentrales Anliegen. Der Weiterbetrieb
der heutigen Leitung ist durch das
bestehende Verwaltungsbot der Regierung
bis zu einer neuen Entscheidung des
Landtags weiterhin gesichert.
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