111 FL Landeskanal 20.08.2026 12:56:10 Japankäfer: Ausbreitung und Bekämpfung
In Liechtenstein sowie im angrenzenden
Raum Buchs hat sich der Japankäfer aus-
gebreitet. Der Eidgenössische Pflanzen-
schutzdienst (EPSD) hat Liechtenstein
und den Kanton St. Gallen nun damit
beauftragt, die Ausbreitung dieses
hochschädlichen, invasiven Käfers mit
folgenden Massnahmen zu bekämpfen.
Im Umkreis von einem Kilometer um einen
Käferfundort (Befallsherd) gelten ab
sofort folgende Regeln:
Grünflächen nicht bewässern Grünflächen
wie Rasen, Wiesen und Weiden (auch in
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Park- und Sportanlagen) dürfen bis Ende
September 2026 nicht bewässert werden.
Ausgenommen vom Verbot sind Blumen- und
Gemüsebeete sowie Topfpflanzen.
Schnittgut richtig entsorgen
Schnittgut (z. B. von Bäumen, Sträu-
chern oder Rasenflächen) darf bis Ende
September 2026 ausschliesslich zur
Verwertungsanlage VfA Buchs gebracht
werden.
Pflanzen nicht transportieren
Pflanzen mit Wurzelballen oder in
Töpfen dürfen nicht aus dem
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Befallsgebiet hinausgebracht werden.
Diese Regel gilt vorerst unbefristet.
Diese Massnahmen betreffen einen er-
heblichen Teil der Einwohnerinnen und
Einwohner der Gemeinden Schaan sowie
Vaduz. Weiters sind kleinere Flächen
der Gemeinden Eschen-Nendeln und Gam-
prin-Bendern innerhalb des Befalls-
herdes.
In den
Pufferzonen (Umkreis ab einem
bis sechs Kilometer um einen Käfer-
fundort) gelten folgende Regeln:
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Der Transport von Schnittgut aus der
Pufferzone hinaus ist vom 1. Juni bis
zum 30. September verboten. Der Trans-
port innerhalb der Pufferzone oder in
die Befallszone zur Verwertungsanlage
VfA Buchs ist erlaubt. Das Herausführen
von Baumstämmen und hinreichend trocke-
nem Heu sowie von Siloballen und Mais-
silage aus der Pufferzone ist nicht von
den Einschränkungen betroffen.
Pflanzen mit Wurzelballen oder in
Töpfen dürfen ab dem 1. Juni 2027 (und
danach unbefristet) nicht aus der
Pufferzone hinausgebracht werden.
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Diese Massnahmen betreffen alle
weiteren Gemeinden Liechtensteins.
Dabei sind einige Gemeinden nur
partiell betroffen, insbesondere
Balzers.
Für die Gartenbaubetriebe und die
Bauwirtschaft gelten folgende zu-
sätzlichen Einschränkungen:
Gartenbau: Im Befallsherd produzierter
Rollrasen darf den Befallsherd nicht
verlassen. Pflanzen mit Wurzelballen
oder in Töpfen sowie Ziergräser dürfen
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nicht aus dem Befallsherd transportiert
werden, ohne sicherzustellen, dass
keine Larven vorhanden sind.
Bauwirtschaft: Oberflächenschichten
bis zu 30 cm dürfen nicht aus dem
Befallsherd transportiert werden.
Alle Massnahmen wurden vom eidge-
nössischen Pflanzenschutzdienst ge-
nehmigt und haben zum Ziel, langfris-
tigen Schaden in der Landwirtschaft
sowie in öffentlichen und privaten
Gärten zu verhindern.
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