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der Aufsicht im Treuhandsektor
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom
23. September 2025 den Vernehmlassungs-
bericht betreffend die Abänderung des
Treuhändergesetzes (TrHG), des Gesetzes
betreffend die Aufsicht über Personen
nach Art. 180a des Personen- und Ge-
sellschaftsrechts (180a-Gesetz), des
Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) sowie
des Gesetzes über die Finanzmarktauf-
sicht (FMAG) verabschiedet.
Das Ziel der gegenständlichen Ver-
nehmlassungsvorlage ist die gezielte
Weiterentwicklung des Aufsichtssystems
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der Aufsicht im Treuhandsektor
im Treuhandbereich. Damit soll der
Schutz der Kunden sowie der Treuhänder
und Treuhandgesellschaften in Liecht-
enstein nachhaltig gestärkt werden und
damit die professionelle Reputation des
liechtensteinischen Treuhandsektors
gewahrt bleiben.
Mit der Modernisierung wird auch auf
aktuelle geopolitische Entwicklungen
reagiert und die Stabilität und
internationale Reputation des liecht-
ensteinischen Finanzplatzes weiter
gestärkt.
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der Aufsicht im Treuhandsektor
Der Schwerpunkt der Vernehmlassungs-
vorlage liegt in der Einführung zu-
sätzlicher und effizienter Aufsichts-
instrumente der Finanzmarktaufsicht
(FMA) Liechtenstein, damit diese ihre
Aufsichtsfunktion noch umfassender und
wirksamer wahrnehmen kann.
Insbesondere sollen die bestehenden An-
forderungen an die Vertrauenswürdigkeit
als Bewilligungsvoraussetzung zur Tät-
igkeit im Treuhandbereich erweitert und
präzisiert werden.
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der Aufsicht im Treuhandsektor
Ergänzend dazu soll eine neue Nach-
sichtsregelung eingeführt werden, die
es der Aufsicht ermöglicht, in be-
gründeten Einzelfällen flexibel zu
reagieren. Zur Deckung der damit ver-
bundenen zusätzlichen Aufwände soll
eine ausgewogene Anpassung der Auf-
sichtsabgaben vorgesehen werden.
Durch eine Änderung im Disziplinarrecht
soll zudem in Zukunft stärker öffen-
tlich informiert werden, um Transparenz
zu schaffen.
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der Aufsicht im Treuhandsektor
Auch im 180a-Gesetz sollen die Rege-
lungen zur Vertrauenswürdigkeit sowie
zum Entzug der Bewilligung an die im
TrHG vorgesehenen neuen Standards an-
geglichen werden, um eine einheitliche
und konsistente Anwendung der relevan-
ten Aufsichtsregelungen zu gewährlei-
sten.
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil
der Vernehmlassungsvorlage betrifft das
SPG. Der bisher gerichtlich strafbare
Tatbestand der Verletzung der Mitteil-
ungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz
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der Aufsicht im Treuhandsektor
1 SPG soll künftig als Verwaltungs-
übertretung im Sinne von Art. 31 SPG
ausgestaltet werden. Diese Änderung des
Verfolgungsregimes steht im Einklang
mit vergleichbaren Regulierungen im EWR
und soll eine verhältnismässige und
zugleich wirksame Durchsetzung dieser
zentralen Meldepflicht ermöglichen.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der
Regierungskanzlei oder
über?www.rk.llv.li? (Vernehmlassungen)
bezogen werden.
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