354 FL Landeskanal 27.11.2024 02:56:43 Anpassung Elektrizitätsmarktverordnung
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom
19. November 2024 eine Abänderung der
Elektrizitätsmarktverordnung be-
schlossen.
Sie betrifft die Kennzeichnung von
Elektrizität gemäss Art. 10 der
Elektrizitätsmarktverordnung. Mit der
Anpassung wird per 1. Januar 2025 eine
lückenlose Deklaration von Strom
eingeführt. Damit soll den Kundinnen
und Kunden neu transparent gemacht
werden, was sich hinter den bisherigen
"nicht überprüfbaren Energiequellen",
dem so genannten Graustrom, verbirgt.
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Die Regierung folgt hier dem Beispiel
der Schweiz, wo so genannter Graustrom
bereits seit dem Lieferjahr 2018 nicht
mehr deklariert wird. Ziel ist es, dass
sich Stromkundinnen und -kunden noch
bewusster für das jeweilige Strom-
produkt entscheiden können.
Elektrizitätserzeuger, Elektrizitäts-
unternehmen und Grosshändler sind heute
nach Art. 10 Abs. 1 EMV verpflichtet,
in ihren Angeboten und bei der
Rechnungsstellung die Art der Erzeugung
und das Herkunftsland der angebotenen
Elektrizität anzugeben. Sind Erzeugung
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oder Herkunft der Elektrizität un-
bekannt, ist dies zu vermerken (Art. 10
Abs. 2 EMV).
Die angepasste Verordnung tritt am 1.
Januar 2025 in Kraft.
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