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Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom
19. November 2024 eine Abänderung der
Energieeffizienzverordnung (EEV) be-
schlossen.
Mit der Anpassung der EEV stellt die
Regierung klar, dass für die Einspei-
sung von Strom aus Photovoltaik-Anlagen
nach marktorientiertem Preis künftig
nur noch positive Preise verrechnet
werden. Zudem werden die Zu- und Ab-
schläge nicht mehr den PV-Einspei-
senden, sondern direkt dem Fonds für
Einspeisevergütung belastet.
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Grund für die Anpassung ist die Fest-
stellung, dass an den Strommärkten an
sonnigen Tagen im Sommerhalbjahr ver-
mehrt negative Preise im Strommarkt
aufgetreten sind. Diese Entwicklung
bremst die Motivation, PV-Anlagen zu
bauen und effizient zu betreiben.
Aus energiepolitischen Überlegungen und
zur Aufrechterhaltung eines positiven
PV- Investitionsklimas sollen PV-
Einspeisenden für die Einspeisung
deshalb keine negativen Preise mehr
verrechnet werden. Dies soll dazu
führen, dass PV-Anlagen so betrieben
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werden, dass ein maximaler Ertrag
resultiert und zu Tiefpreiszeiten die
PV-Anlagen nicht abgeregelt oder abge-
stellt werden. Am Grundsatz der PV-
Einspeisung nach dem marktorientierten
Preis und der Regelung der Aus-
gleichsbeiträge wird weiterhin fest-
gehalten. Ziel ist es, einen hohen
Anreiz zu schaffen, dass PV-Strom bei
grossem Angebot, insbesondere über die
Mittagszeit, soweit als möglich selbst
verbraucht wird.
Die geschilderten neuen Entwicklungen
und Erkenntnisse werden mit einer
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Anpassung der Energieeffizienz-
verordnung (EEV) per 1. Januar 2025
umgesetzt und in einer aktualisierten
Leistungsvereinbarung mit den LKW
reflektiert.
Mit dieser Änderung wird auch einer der
Hauptansatzpunkte des kürzlich er-
schienenen Vierten Monitoringberichts
zur Energiestrategie 2030 erfüllt.
Demnach überprüft die Regierung laufend
die Förderbedingungen für PV-Anlagen
und setzt die notwendigen Massnahmen,
um den PV-Zubau hochzuhalten.
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Weiters betrifft die Verordnungsan-
passung die vom Landtag per Gesetzes-
initiative am 5. September 2024 be-
schlossene Möglichkeit der Vergabe von
so genannten EEG-Krediten für Energie-
massnahmen gemäss Energieeffizienz-
gesetz (EEG).
Auf diesem Weg wird die notwendige
Grundlage für die Durchführung des
neuen Art. 15a EEG geschaffen. Die
Regierung kann gemäss den festgelegten
Eckpunkten ab 1. Januar 2025 Verein-
barungen mit Banken über die Refi-
nanzierung der EEG-Kredite durch
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zinslose Darlehen des Landes
abschliessen.
Die angepasste Verordnung tritt am 1.
Januar 2025 in Kraft.
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