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Religionsgemeinschaften
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom
19. November 2024 den Bericht und An-
trag betreffend die Vorprüfung der
parlamentarischen Initiative der Ab-
geordneten Manuela Haldner-Schierscher,
Georg Kaufmann und Patrick Risch vom
22. Oktober 2024 zur Neuregelung des
Verhältnisses zwischen dem Staat und
den Religionsgemeinschaften zuhanden
des Landtags verabschiedet.
Ein Initiativbegehren von Mitgliedern
des Landtags ist von Gesetzes wegen
einer Vorprüfung durch die Regierung zu
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Religionsgemeinschaften
unterziehen, bevor dieses im Landtag
behandelt werden kann. Die Regierung
überprüft dabei, ob die Initiative mit
der Verfassung und den bestehenden
Staatsverträgen übereinstimmt und in
formeller Hinsicht den legistischen
Grundsätzen entspricht.
Die Regierung kommt nach erfolgter
Prüfung zum Schluss, dass die gegen-
ständliche Initiative sowohl mit der
Verfassung als auch mit den bestehenden
Staatsverträgen übereinstimmt. In
inhaltlicher Hinsicht lehnt die
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Religionsgemeinschaften
Regierung die Initiative aber dennoch
ab. Unter anderem deshalb, weil die
Initianten mit der Initiative ein
Mandatssteuersystem in die aktuelle
Regierungsvorlage zur Schaffung eines
Religionsgemeinschaftengesetzes inte-
grieren möchten.
Ein Mandatssteuersystem würde ein
komplett neues Finanzierungssystem für
Religionsgemeinschaften darstellen. Ein
gänzlich neues Finanzierungssystem kann
allerdings gar nicht sinnvoll in die
genannte Regierungsvorlage integriert
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Religionsgemeinschaften
werden, da die Einführung eines solchen
neuen Systems die vorgängige Ent-
flechtung auf Gemeindeebene bedingt.
Die Entflechtung auf Gemeindeebene ist
aber nicht Teil der Regierungsvorlage,
diese schafft dafür lediglich die
rechtlichen Grundlagen.
In der Initiative wird offengelassen,
wie genau die Klärung der vermögens-
rechtlichen Verhältnisse auf Gemeinde-
ebene erfolgen soll, und es ist unklar,
ob Verträge zwischen den Gemeinden und
der Landeskirche zustande kämen. Eine
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Religionsgemeinschaften
fehlende Entflechtung auf Gemeindeebene
würde zudem gemäss der Initiative eine
Kürzung des Mandatssteueranteils der
Landeskirche nach sich ziehen und ist
auch deshalb abzulehnen.
In formeller Hinsicht entspricht die
parlamentarische Initiative weitgehend
den legistischen Grundsätzen. Legisti-
sche Korrekturen mussten - mit zwei
Ausnahmen - lediglich im Religions-
gemeinschaftengesetz vorgenommen
werden.
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